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geschrieben von Klaush am 16.12.2004 - 23:51
Da mich immer wieder einige auf die Impressum-Pflicht ansprechen und hinweisen (fehlendes Impressum), dene sei folgendes gesagt.

Die Impressum-Pflicht gilt nur für Unternhemen, oder aber für kommerzielle Seiten. Nun kennt Ihr den Grund, warum die javarea noch nie eine Impressum-Seite hatte ... ;)

IMPRESSUM
In Deutschland besteht für Internetpräsenzen von Unternehmen eine „Impressum-Pflicht“. Das bedeutet, Sie als Unternehmen müssen auf einer bestimmten Seite alle notwendigen Informationen zu Ihnen als Betreiber bereit halten. Diese Regelung ist nicht mehr neu – sie wurde vor gut einem Jahr eingeführt. Dennoch stellt man bei regelmäßigen Besuchen auf Internetseiten immer noch Verstöße gegen die Regelungen zur Impressum – Pflicht fest. Dieser Artikel versucht die verschiedenen Facetten des Problems in einer kurzen Übersicht darzustellen

Gesetzliche Grundlagen
Für Verwirrung sorgt zumeist die –noch vorhandene- Trennung im deutschen Recht nach „Telediensten“ und „Mediendiensten“, welche teilweise separate Regelungen enthalten. Bei der Frage nach der Impressumpflicht spielt diese Unterscheidung keine Rolle, da der §10 MDStV und der §6 TDG insofern wortgleich sind. Im folgenden wird nur der §6 TDG behandelt, da es sich bei den meisten Diensten ohnehin um Teledienste handelt

Platzierung
Vorab stellt sich schon die Frage, wie und wo das Impressum auf der Internetseite platziert wird. Keinesfalls zwingend ist die Bezeichnung „Impressum“, der §6 TDG spricht lediglich von „Informationen“. Hierbei ist allerdings das Urteil des LG Hamburg (AZ 416 O 94/02) zu beachten, dass eine Bezeichnung „Backstage“ ablehnte und eine eindeutige Kennzeichnung verlangt. Wer diesen Bereich „Impressum“ nennt ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, das OLG Hamburg (AZ 5W80/02) lässt eine Platzierung in einem als „Kontakt“ betitelten Bereich auch genügen.

Problematisch ist die Entscheidung des OLG Hamburg in einer anderen Hinsicht: Im entschiedenen Fall war der „Backstage“ Link erst nach einem Scrollen nach rechts zu sehen. Dies ist dann nötig, wenn eine Seite für eine bestimmte Auflösung eingerichtet ist, der Betrachter allerdings eine niedrigere Auflösung hat. Das OLG entschied, dass der Link zum Impressum sofort zu sehen sein muss – das vormalige Scrollen sei unzulässig.

Zu guter Letzt ein anderer Problemkreis: Manche Seiten setzen so genannten „Frames“ ein. Dabei werden verschiedene Seiten in einer Internetseite zusammengesetzt. Typisch dabei ist, dass die Navigationsleiste in einem eigenen Frame steht. Es kann nun passieren, dass ein Besucher über eine Suchmaschine auf einer Unterseite in Ihrem Web landet – dabei aber die Navigationsleiste nicht sieht da der Frame nicht geladen wird. In diesem Fall sieht der Besucher kein Impressum. Wer Frames einsetzt, sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass auf allen Unterseiten Links zum Impressum vorhanden sind.

Im folgenden nun die Daten, die Sie in Ihrem Impressum nennen sollten:

Seitenbetreiber
§6 Nr.1 TDG

- Haben Sie den genauen Namen und die postalische Anschrift angegeben unter der Sie niedergelassen sind?
- Bei einer juristischen Person: Ist der Vertretungsberechtigte genannt

Bei der Anschrift eine zustellfähige Anschrift, kein Postfach. Der Vertretungsberechtigte ist nicht mit dem für den Inhalt verantwortlichen im Sinne des MDStV gleichzusetzen, OLG München (AZ 29U3265/01)

Kommunikation
§6 Nr.2 TDG

- Ist Ihre Email Adresse aufgelistet?
- Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
- Falls vorhanden: Fax Nummer?

Es gibt Auffassungen, die die Meinung vertreten, die Angabe einer Fax- und Telefonnummer sei nicht Pflicht. Bisher ist mir hier kein Urteil bekannt, generell ist es wohl besser auf der sicheren Seite zu stehen?

Registereintrag
§6 Nr.4 TDG

Falls vorhanden, Angabe von
- Handelsregister
- Vereinsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
Jeweils mit zugehöriger Registernummer

„Freiberufler-Klausel“
§6 Nr.5

- Welcher Kammer gehört der Diensteanbieter an (a)
- Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (b)
- Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (c)
- Angabe wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (c)

Hier liegen u.a. für Rechtsanwälte & Steuerberater einige Fallstricke. Für großes Aufsehen haben die Regelungen (a) und (c) gesorgt. In Bezug auf die zugehörige Rechtsanwaltskammer empfiehlt es sich, nicht nur die Bezeichnung der Kammer aufzuführen, sondern auch die Anschrift anzugeben. Jedenfalls ein Link zur Kammer sollte eingerichtet werden. Hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen genügt eine Auflistung auf der Internetseite, es ist eine Verlinkung zu den Gesetzestexten zu empfehlen um die Zugänglichkeit sicher zu stellen. Rechtsanwälte finden alle nötigen Links unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg bei der Bundesrechtsanwaltskammer und können diese auf der eigenen Seite übernehmen

Während die Regelungen (a) und (c) inzwischen auf vielen Seiten beachtet werden, wird der §6 Nr.5 b TDG leider häufig missachtet. Rechtsanwälte etwa müssen angeben, in welchem Staat Sie ihren Anwaltsstatus erworben haben. Sorgen Sie dafür, dass in Ihrem Impressum ein entsprechender Hinweis zu finden ist.

Steuernummer
§6 Nr.6

Sollten Sie eine Steuernummer nach §27a UStG haben, geben Sie diese auch an

Allgemeines
Streitig war, ob ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum überhaupt Abmahnfähig ist. Das LG Düsseldorf (AZ 34 O 188/02Q) hat dies eindeutig bejaht.

Folgen
Neben einer möglichen Abmahnung, etwa durch einen Konkurrenten, drohen auch Bußgelder. So kann ein Verstoß gegen den §6 TDG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§12 TDG).



Weitere Links zum Recht uvm.:
http://www.abc-recht.de


So und nun bitte keine Emails mehr wegen der Impressum-Pflicht ...*BLAAA*


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